Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Antragsformalien zum 01.01.2018 geändert. Aus dem einstufigen Verfahren wurde ein zweistufiges ähnlich wie es die KfW nutzt. Für den Endkunden bedeutet das, dass der Förderantrag vor dem Einbau der neuen Heizungsanlage gestellt werden muss und nach der Maßnahme ein Verwendungsnachweis erbracht werden muss. Für Anlagen die 2017 in Auftrag gegeben wurden aber bis zum 31.12.2017 noch nicht in Betrieb genommen wurden gilt eine Übergangsregelung.
Das bisherige Erklärungsformular zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung, sofern Sie 2017 den Auftrag für die Errichtung und Inbetriebnahme der Heizungsanlage vergeben haben und mit dem
Fachunternehmer vereinbart haben, dass die Anlage auch noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen werden soll, wird ab dem 1. Januar 2018 Bestandteil des Online-Antragsformular. Einzelheiten hierzu
finden Sie im Merkblatt zum Antragsverafahren 2018. Die Inbetriebnahme der Anlage sowie die Antragstellung müssen bis spätestens zum 30. September 2018 erfolgt sein.
Mithilfe der Option „Übergangszeitraum für Privatpersonen …“ im Antragsformular können Sie belegen, dass die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017 nicht eingehalten werden konnte. Auf diese
Weise können Sie dokumentieren, dass sich Ihr Antrag ohne Ihr Verschulden verzögert hat und so eine spätere Ablehnung des Förderantrags aus diesem Grund vermeiden.
Ihre Energieagentur in Horb berät Sie gerne zu diesem Thema und hilft bei der Antragsstellung. Wir sind telefonisch unter 07451/55 29 979 oder gerne auch per Mail unter info@eainhorb.de