Trotz Pflicht legen Verkäufer und Vermieter das Dokument oft nicht vor
Die Lage auf dem Immobilien- und Wohnungsmarkt ist für Suchende hart. Gibt es ein passendes Angebot, möchten viele schnell zugreifen. Doch stopp: Aus welchem Jahr stammt eigentlich die
Heizungsanlage? Wie alt sind die Fenster und ist das Dach gedämmt? Kurz: Wie viel Energie wird die mögliche neue Behausung etwa verbrauchen? Einen Anhaltspunkt, auf was künftige Eigentümer oder
Mieter sich einlassen, gibt der Energieausweis.
Legen Besitzerin oder Besitzer ihn nicht ungefragt vor, heißt es nachhaken. Denn zu Buche schlagen nicht nur ein einmalig hoher Kaufpreis oder die teure Miete. Auch bei den derzeit eher günstigen Heizenergiepreisen summieren sich die monatlichen Energiekosten oft überraschend. „Leider zeigen viele Verkäufer und Makler das Dokument noch immer nicht ungefragt“, bemängelt Martin Heer, Leiter der unabhängigen Energieagentur in Horb. Dabei ist es längst Pflicht; Suchende können und sollten daher nach dem Ausweis fragen.
Wer sein Haus oder seine Wohnung verkauft oder vermietet, muss Interessenten laut Energieeinsparverordnung von 2014 (EnEV) den Energieausweis zeigen. Dieser muss beim ersten
Besichtigungstermin in Papierform aushängen oder ausliegen – digital genügt nicht. Er bewertet das komplette Gebäude und ist zehn Jahre gültig. Vergleichen soll er die energetische Beschaffenheit
von Gebäuden in ganz Deutschland. Zwar lässt der Ausweis keinen konkreten Rückschluss auf den voraussichtlichen Energieverbrauch und die genauen Energiekosten zu, er ermöglicht aber eine
zumindest grobe Einschätzung der energetischen Qualität des Gebäudes.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten: Der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebäudes. Er spiegelt also
die bisherige Realität wider. Allerdings hängen die Werte zu einem guten Teil vom Nutzerverhalten ab – und das ist nicht bekannt. Der Ausweis kann daher nicht in die Zukunft schauen. Ein
Bedarfsausweis beurteilt demgegenüber unabhängig vom Nutzer: Er gibt den theoretischen Energiebedarf an, der sich aus dem baulichen und technischen Zustand des Gebäudes ermitteln
lässt.
Beide Ausweise kategorisieren das Gebäude in die Energieeffizienzklassen A+ bis H oder von grün (energieeffizient) nach rot, ähnlich wie etwa bei Kühlschränken. Es finden sich
außerdem Vorschläge, wie sich der energetische Zustand des Gebäudes verbessern lässt. „Diese Empfehlungen sind allerdings nur Anhaltspunkte. Sie ersetzen keineswegs eine umfassende
Energieberatung durch unabhängige Fachleute“, lässt Martin Heer wissen.
„Potenzielle Käufer und Mieter sollten sich auf keinen Fall abspeisen lassen“, so Heer weiter. „Auch wenn Wohnungen und Häuser momentan rar und schwer zu ergattern sind: Beharren Sie auf Ihrem
Recht und lassen Sie sich den Energieausweis vorlegen.“ Nachlässigkeit kann Verkäuferinnen und Verkäufer übrigens teuer zu stehen kommen: Halten sie sich nicht an die Vorgabe, kostet das
bis zu 15.000 Euro Bußgeld.
Wann genau potentielle Mieter oder Käufer einen Energieausweis einfordern können, wer ihn vorlegen muss und wer ihn ausstellt: All dies erfahren Interessierte bei Martin Heer und seinem Kollegium. Sie beraten seit 2012 neutral zu allen Themen rund um die energetische Sanierung.